Allgemeine Geschäftsbedingungen
Handelsübliche Bedingungen für Lieferungen von Schrott und Metall
Den Lieferungen von Schrott und Metall liegen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers und die nachstehenden „Handelsüblichen Bedingungen“ zugrunde, wobei im Falle von Widersprüchen die letzteren den Vorrang haben.
2. Liefertermine
Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine per Schiff oder Waggon gilt der Tag des Eingangs des Materials in dem Bestimmungsbahnhof bzw. -hafen. Bei LKW-Abholungen der Abholtag.
3. Ausführung der Lieferung
Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarten Liefermengen sortengerecht zu deklarieren und in der angegebenen Zeit ratierlich verteilt anzuliefern. Dies gilt nicht nur für die Gesamtschlussmenge, sondern auch für die Lieferung der einzelnen Sorten. Der Käufer trifft hinsichtlich der Abnahme die gleiche Verpflichtung.
3. Lieferumfang
Die Vertragsmengen sind genau einzuhalten.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Das gelieferte Material bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
b) Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller i. S. von § 960 BGB, ohne ihn zu verpflichten.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Lieferanten Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware überträgt und dass der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware i. S. von Abschn. a).
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern oder verarbeiten.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten. Wird die Vorbehaltsware dem Käufer mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe seines Rechnungsbetrages an ihn abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Wird die Vorbehaltswaren vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im Voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Von dem Widerrufungsrecht wird der Lieferant nur Gebrauch machen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben oder dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Lieferant die von ihm gehaltene Sicherung insoweit freigeben.
5. Zahlungstermin
Zahlung für Schrott erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, bis zum 20. des dem Wareneingang im Bestimmungsbahnhof bzw. -hafen folgenden Monats.
6. Sistierung
a) der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden vom Käufer vorab telefonisch ausgesprochen und schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen; erfolgt die Mitteilung nach 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen.
b) Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
c) In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.
7. Versand
a) In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbeklebezettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Hauptlieferanten-Nr., Unterlieferanten-Nr., das Liefergewicht und die Empfangsstelle angegeben werden.
Bei Altschrott-Paketen ist außerdem die Pressstelle zu vermerken.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Versand zu den für den Käufer geringsten Kosten durchzuführen.
c) LKW- und Schiffslieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
d) Bei Bahnlieferung sind ausschließlich besenreine Waggons mit Stahlaufbauten zu verwenden.
e) Bei Schiffsladungen sind Vereinbarungen hinsichtlich des Schiffstyps und der Löschmöglichkeiten vorher zu treffen.
f) Für Schiffslieferungen gilt im Übrigen: Der Käufer bestimmt auch bei cif-Verträgen die Löschstelle. Bei Abgang sind dem Käufer fernschriftlich oder telefonisch folgende Angaben zu machen:
aa) Name des Schiffes,
bb) Lieferung (Menge der einzelnen Sorten),
cc) Abgangstag und –ort,
dd) voraussichtliches Eintreffen an der Löschstelle.
Die Konnossemente sind dem Käufer unverzüglich einzusenden.
8. Gewicht
Für die Abrechnung ist das vom Käufer ermittelte Nettogewicht maßgebend. Differenzen gegenüber vom Verkäufer deklarierten Gewicht werden nach den folgenden Bestimmungen berücksichtigt:
a) Gewichtsdifferenzen bei Waggonlieferungen bis +/- 300 kg bleiben unberücksichtigt. Ab +/- 301 kg Differenzgewicht gilt das vom Käufer durch Wiegebescheinigung über Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht.
b) Für Schiffsladungen die vom Käufer oder Spediteur gelöscht oder auf Wunsch des Käufers eingelagert werden, wird das Nettogewicht durch Voll- und Leereiche im Löschhafen ermittelt. Gewichtsdifferenzen im so ermittelten Nettogewicht gegenüber dem Konnossementsgewicht bleiben bis zu +/- 0,5 % unberücksichtigt. Differenzgewichte von +/- bis 3 % sind mittels des Eichattestes über Voll- und Leereiche nachzuweisen. Bei der Volleiche festgestellte Differenzgewichte von mehr als +/- 3 % müssen dem Verkäufer vor Entladung des Schiffes mitgeteilt werden. In diesem Fall darf mit der Löschung erst nach Zustimmung durch den Verkäufer begonnen werden. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
c) Für LKW-Lieferungen ist das vom Empfangswerk auf geeichten Waagen durch Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht für die Abrechnung maßgebend.
d) Vereinbarte Globalabzüge für Verschmutzungen und/oder durch Wiegen bzw. Eiche ermittelte Schuttmengen werden zur Ermittlung des Abrechnungsgewichts vom festgestellten Gewicht der Ladung abgezogen.